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Stellungnahme zum Urteil „Lebendorganspende“ des Bundesgerichtshofs

Universitätsmedizin Essen am 29. Januar 2019

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit den heute, 29. Januar 2019, verkündeten Urteilen in Sachen VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17 eine Grundsatzentscheidung zur Aufklärung bei Lebendorganspenden getroffen. Damit wurde die Frage nach der rechtlichen Bedeutung der formellen Vorschriften im Transplantationsgesetz beantwortet. Ferner hat der Bundesgerichtshof entgegen der vorinstanzlichen Urteile festgestellt, dass der im Arzthaftungsrecht entwickelte Grundsatz der hypothetischen Einwilligung im Bereich des Transplantationsrechts keine Anwendung findet.

Die entschiedenen Sachverhalte betreffen Lebendnierenspenden aus einem fast zehn Jahre zurückliegendem Zeitraum. Zwischenzeitlich hat sich die Aufklärungspraxis der Risiken der Lebendspende für die Organspender aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse insgesamt verändert. Auch das Universitätsklinikum Essen der Universitätsmedizin Essen hat unabhängig von den nunmehr entschiedenen Fällen bereits in der Vergangenheit die Aufklärungspraxis entsprechend angepasst, indem neben der Hinzuziehung eines unabhängigen, nicht in die Behandlung involvierten, Arztes die Spender in Hinblick auf bestimmte Grunderkrankungen über die Folgen der Spende für ihre zukünftige Lebensführung intensiv informiert werden, insbesondere auch hinsichtlich möglicher Leistungseinschränkungen im weiteren Berufsleben.
Letztlich handelt es sich bei der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes trotz der grundsätzlichen rechtlichen Bedeutung um eine abgeschlossene Einzelfallbetrachtung.

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