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Zweite Stellungnahme zu den Änderungen durch das Heilund Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

rehaKIND e.V. am 5. Dezember 2016

Wesentliche Ziele des HHVG sind die gute und zeitgemäße Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln. Der Kabinettsentwurf soll zur Weiterentwicklung der Qualität und Transparenz der Hilfsmittelversorgung beitragen.

rehaKIND ist der Auffassung, dass die geplanten Änderungen nicht geeignet sind, diese Ziele zu erreichen, wie rehaKIND anhand der Beispiele Ausschreibungen und Beratung darlegt.

Änderungen bei Ausschreibungen

Grundsätzlich ist es zwar zu begrüßen, wenn bei Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich die Krankenkassen bei ihren Vergabeentscheidungen künftig neben dem Preis auch qualitative Anforderungen an die Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen berücksichtigen sollen, die über die Mindestanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen. Der bestehende Entwurf ist jedoch nicht ausreichend, um dies sicherzustellen. Der Gesetzgeber hätte die Chance nutzen sollen, dass individuelle Versorgungen und die Versorgungen von Kindern und Jugendlichen nicht im Wege der Ausschreibungen vergeben werden. Nach wie vor wird an Ausschreibungen als Instrument festgehalten.

Dabei hilft es nicht, wenn neben dem Preis verschiedene weitere Kriterien wir Qualität und andere Anforderungen als Grundlagen für den Zuschlag vorgegeben werden. Alleine die Formulierung „soweit diese qualitativen Anforderungen der Liefer- oder Dienstleistungen nicht erschöpfend in der Leistungsbeschreibung festgelegt sind“ macht deutlich, dass nach wie vor Umgehungsmöglichkeiten bestehen. Abgesehen davon ist eine solche Formulierung vergaberechtlich problematisch, da eine Leistungsbeschreibung nach § 121 GWB immer erschöpfend sein muss.

Auch die im Entwurf befindliche Klarstellung, dass die Vorschriften des GWB Anwendung finden, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen ist unnötig und dient weder der Transparenz noch der Qualität der Versorgung. Aus den insoweit eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des GWB ergibt sich dessen Anwendungsbereich, was im Übrigen in der Rechtsprechung ebenso geklärt ist. Die Regelung bläht § 127 SGB V unnötig auf, ohne dass sie überhaupt ein eigenständiger Regelungsinhalt hat.

Vergleichbares gilt für „§ 60 der Vergabeverordnung zum Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote bleibt unberührt.“ Die komplette Vergabeverordnung gilt bei europaweiter Ausschreibungen von Krankenkassen, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises für Hilfsmittel in § 127 SGB V bedarf. Leider verpasst der Entwurf die Chance den Begriff des ungewöhnlich niedrigen Angebotes für Hilfsmittel zu definieren und z.B. eine Bezugsgröße vorzugeben. Die jetzige Regelung bezieht sich auf den Preisabstand der Angebote. Wenn z.B. auf den ersten beiden Plätzen einer Ausschreibung zwei Dumpingpreise liegen, hat der öffentliche Auftraggeber in der Regel nach der vergaberechtlichen Rechtsprechung keine Veranlassung die Unangemessenheit zu prüfen. Fazit zu Ausschreibungen: Die Chance Änderungen zur Qualitätsverbesserungen einzuführen, gelingt mit dem Entwurf nicht.

Beratung und Aufklärung der Versicherten

Kabinettsentwurf: „Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und medizinisch notwendig sind. Die Beratung ist schriftlich zu dokumentieren und vom Versicherten unterschreiben zu lassen.“ Eine umfassende Beratung ist grundsätzlich zu begrüßen, da so der nötige Bedarf ermittelt werden kann. Abgesehen davon, dass sich die Beratung z.T. heute schon Verträgen findet und die Leistungserbringer ohne eine Beratung zur Feststellung des konkreten Bedarfs nicht versorgen könnten, muss sich die hieraus ergebende Versorgungs- und Ergebnisqualität regelmäßig überprüft werden. Überprüfungen durch Auffälligkeitsprüfungen, in der Form, dass die Beratungsvordrucke ausgefüllt wurden, hat damit jedoch nichts zu tun. Hiermit wird die Vorlage korrekt ausgefüllter Formulare überprüft, aber nicht Versorgungs- oder Ergebnisqualität. Außerdem stellt sich die Frage, inwieweit Leistungserbringer, die ihre Aufträge von den Krankenkassen über Internetplattformen wie z.B. otop oder andere System erhalten, beraten müssen. Da wird versorgt, ohne dass der Versicherte vorher gesehen wird, sondern alleine aufgrund eines eingestellten Kostenvoranschlags, den ein anderer Leistungserbringer erstellt hat.

Fazit:

Die Änderungen dienen weder der Qualitätsverbesserung noch der Transparenz. Es werden Ziele versprochen, die durch die geplanten Änderungen nicht umgesetzt werde. rehaKIND hatte auf diese Mängel bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Juli deutlich hingewiesen und Vorschläge unterbreitet.

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