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Bundesarbeitsgericht: Rotkreuzschwestern fallen unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Zusammenarbeit zwischen Universitätsmedizin Essen, Ruhrlandklinik und DRK-Schwesternschaft Essen kann voraussichtlich fortgeführt werden

Universitätsmedizin Essen am 21. Februar 2017

Am heutigen Dienstag, 21. Februar 2017, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt den rechtlichen Status von DRK-Schwestern abweichend von der bisherigen, jahrzehntelangen Rechtsprechung geregelt. Danach sind DRK-Schwestern ähnlich wie Arbeitnehmer geschützt und sollen daher zukünftig unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) fallen. Die Reform des AÜG tritt zum 01.04.2017 in Kraft.

Voraussichtlich kann die Zusammenarbeit zwischen der Universitätsmedizin Essen, der Ruhrlandklinik, einem Tochterunternehmen der Universitätsmedizin Essen, sowie der DRK-Schwesternschaft Essen fortgeführt werden. Denn Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Dr. Rudolf Seiters, haben sich auf eine Lösung zum Erhalt des Modells der DRK-Schwesternschaften geeinigt: Mit einer Ergänzung des DRK-Gesetzes soll geregelt werden, dass für die Gestellung von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft das AÜG mit der Maßgabe gilt, dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar sind. Damit wäre die unbefristete Gestellung von Rotkreuzschwestern und -pflegern weiterhin möglich.

Hintergrund:

Geklagt hatte die Ruhrlandklinik, ein Tochterunternehmen der Universitätsmedizin Essen, gegen den eigenen Betriebsrat, da dieser der Einstellung eines Mitglieds der DRK-Schwesternschaft Essen widersprochen hatte. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass die Mitglieder der DRK-Schwesternschaft Essen Arbeitnehmer sind. Damit ist eine auf Dauer angelegte Überlassung nicht zulässig. Diese Auffassung wurde in der heutigen Entscheidung des BAG insoweit bestätigt, dass das AÜG Anwendung findet. Eine allgemeingültige Aussage über einen Arbeitnehmerstatus von Rotkreuzschwestern hat das BAG nicht getroffen.

„Wir bedauern, dass das BAG den bisherigen Status der Rotkreuzschwestern nicht fortgeschrieben hat“, sagte Thorsten Kaatze, Kaufmännischer Direktor des Universitätsklinikums Essen und Geschäftsführer der Ruhrlandklinik. „Die gute Nachricht für die Patienten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsmedizin Essen sowie die Mitglieder der DRK-Schwesternschaft Essen ist, dass wir die vertrauensvolle Zusammenarbeit voraussichtlich fortführen können. Hierzu bedarf es einer genauen Analyse der ausstehenden schriftlichen Entscheidungsbegründung des BAG.“

Die DRK-Schwesternschaft Essen ist im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungs-erlaubnis, so dass die bestehenden und zukünftig neuen Vorgaben des AÜG vollumfänglich erfüllt werden können.

Derzeit arbeiten rund 920 Vollzeitkräfte der DRK-Schwesternschaft Essen für die Essener Universitätsmedizin, 18 davon für die Ruhrlandklinik. Der sogenannte Ge-stellungsvertrag zwischen den beiden Partnern bzw. deren Vorläuferorganisationen wurde erstmals 1913 vereinbart. Die Ruhrlandklinik wurde im Zuge der Übernahme durch das UK Essen im März 2010 in diesen Vertrag aufgenommen.

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